38 O 65/97•Landgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 38 O 65/97
Landgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 38 O 65/97
38 O 65/97Kantonsgericht03.07.1998
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 65/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-03
Aktenzeichen: 38 O 65/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0703.38O65.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland für Brillengestelle (Brillenfassungen) eine der nachstehenden Bezeichnungen
U
oder
U ®
oder
U M
zu benutzen,
insbesondere wenn die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. in Deutschland eine der vorgenannten Bezeichnungen auf Brillengestellen oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anbringen, unter einer der Bezeichnungen Brillengestelle anbieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken besitzen, unter einer der Bezeichnungen Dienstleistungen für Brillengestelle anbieten oder erbringen, unter einer der Bezeichnungen Brillengestelle einführen oder ausführen und/oder eine der Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Brillengestelle benutzen;
der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Klägerinnen und Widerbeklagten die im Widerklageantrag I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und unter Angabe
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der Umsätze (Menge und Verkaufspreise)
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der betriebenen Werbung, die ihrerseits nach Werbeträgern, deren Auflage und deren Verbreitungsgebiet auszugliedern sind.
II.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerinnen (Widerbeklagten) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Widerklägerin (Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. 1. Bezeichneten Handlungen der Klägerinnen (Widerbeklagten) entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse beizubringen.
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