38 O 100/98•Landgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 38 O 100/98
Landgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 38 O 100/98
38 O 100/98Kantonsgericht14.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 100/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-14
Aktenzeichen: 38 O 100/98
ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0814.38O100.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.00,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für die Bezeichnung eines Tarifs für den Mobilfunk das Zeichen
E-C
zu benutzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
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