Landgericht Düsseldorf, 2000-03-01, 12 O 319/99 U.

12 O 319/99 U.Kantonsgericht01.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 319/99 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-01

Aktenzeichen: 12 O 319/99 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0301.12O319.99U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die in dem nachfolgend wiedergegebenen Grundrißplan orange gekennzeichneten und mit "Raum 1" bezeichneten Räumlichkeiten im Gebäude des T, M-Straße 6, E3, ohne Ausschreibung an die Firma E2 zu überlassen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- DM.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

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