4 O 278/99•Landgericht Düsseldorf, 2000-03-30, 4 O 278/99
Landgericht Düsseldorf, 2000-03-30, 4 O 278/99
4 O 278/99Kantonsgericht30.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 278/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-30
Aktenzeichen: 4 O 278/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0330.4O278.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr, die Bezeichnung "X" mit dem Zusatz einer Ortsangabe und/oder "X für Berufs-förderung" für Unternehmungsberatung auf dem Gebiet der Konfliktanalysen, Ausbildung, Personalauswahl und/oder Personalförderung; der Aus- und Weiterbildung von Ehe- und Familienberatern und/oder Erziehungsberatern und/oder Fachberatern im Fachbereich psychologischer Schulung; der Durchführung psychologischer Einzel- und/oder Gruppenberatung und/oder der Förderung der Individualpsychologie als Wissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öffentlichkeit zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung im Rahmen der Bezeichnung "X Neuss" erfolgt;
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
die Bewilligung der Teillöschung der deutschen Marken X "X Neuss" und X "X für Berufsförderung" zu erklären, soweit diese für Unternehmensberatung auf dem Gebiet der Konfliktanalysen, Ausbildung, Personalauswahl und/oder Personalförderung; die Aus-und Weiterbildung von Ehe- und Familienberatern und/oder Erziehungsberatern und/oder Fachberatern im Bereich psychologischer Schulung, die Durchführung psychologischer Einzel- und/oder Gruppenberatung und/oder die Förderung der Individualpsychologie als Wissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öf-fentlichkeit eingetragen sind;
dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Um-fang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen be-gangen hat und zwar unter Angabe
von Ort, Datum und Dauer der zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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