4 O 70/00•Landgericht Düsseldorf, 2000-05-18, 4 O 70/00
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 70/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-18
Aktenzeichen: 4 O 70/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0518.4O70.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
auch auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) untersagt,
Rasiermesser unter der Bezeichnung
"Feather"
anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
die nachstehend bildlich dargestellten Nachbildungen des von der Antragstellerin zu 1) hergestellten und von der Antragstellerin zu 2) in Europa vertriebenen Produktes "Feather Styling Razor" und/oder "10 Ersatzklingen für Feather Messer" wie nachstehend wiedergegeben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzu-bieten oder zu vertreiben,
auf den Antrag beider Antragstellerinnen,
Rasiermesser unter der Bezeichnung
"Comair Feather"
anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstatt der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
II.
Die Antragsgegnerin hat auch der Antrag-stellerin zu 1. auch unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I. 3 bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen und zwar jeweils unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der aus-gelieferten, erhalten oder bestellten Waren.
III.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden zu 75 % Antragsgegnerin und zu 25 % der Antragstellerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.