2 b O 245/00•Landgericht Düsseldorf, 2001-06-25, 2 b O 245/00
Landgericht Düsseldorf, 2001-06-25, 2 b O 245/00
2 b O 245/00Kantonsgericht25.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2 b O 245/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-25
Aktenzeichen: 2 b O 245/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0625.2B.O245.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 b Zivilkammer
Tenor
Die beklagten Länder werden verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der Kläger 600,-- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar das X seit dem 7. Februar 2001 und das X seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Das X wird verurteilt, darüber hinaus an
den Kläger zu 1. Weitere 954,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 2. weitere 170,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 3. weitere 1.068,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 4. 984,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001
und
an den Kläger zu 5. weitere 600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 1. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser 81 % selbst, das beklagte
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X 19 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 3. trägt dieser 89 % selbst, das beklagte
X 11 % und das beklagte X 4 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 4. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte
X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 5. trägt dieser 64 % selbst, das beklagte
X 36 % und das beklagte X 17 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X trägt dieses 10 % selbst, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. tragen jeweils 11 % und der Kläger zu 3. trägt 46 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X und den Gerichtskosten tragen das beklagte X 22 %, die Kläger zu 1., 4. und 5. jeweils 8 %, der Kläger zu 2. 11 % und der Kläger zu 3. 43 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1., 3., 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM und des Klägers zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,-- DM abwenden und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.200,-- DM, wenn nicht das beklagte X zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger zu 1., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200,-- DM, der Kläger zu 2. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte X zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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