Landgericht Düsseldorf, 2001-07-27, 045 StL 30/99

045 StL 30/99Kantonsgericht27.07.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 045 StL 30/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-27

Aktenzeichen: 045 StL 30/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0727.045STL30.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 045. Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer

Tenor

Der Berufsangehörige wird freigesprochen.

Die Steuerberaterkammer trägt die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Berufsangehö¬rigen.

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