045 StL 30/99•Landgericht Düsseldorf, 2001-07-27, 045 StL 30/99
Landgericht Düsseldorf, 2001-07-27, 045 StL 30/99
045 StL 30/99Kantonsgericht27.07.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 045 StL 30/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-27
Aktenzeichen: 045 StL 30/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0727.045STL30.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 045. Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer
Tenor
Der Berufsangehörige wird freigesprochen.
Die Steuerberaterkammer trägt die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Berufsangehö¬rigen.
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