Landgericht Düsseldorf, 2001-08-22, 34 O 27/01

34 O 27/01Kantonsgericht22.08.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 27/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-08-22

Aktenzeichen: 34 O 27/01

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0822.34O27.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 9. März 2001 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegne­rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM ab­wenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbst­schuldnerische Bürgschaft eine deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

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