25 T 628/01•Landgericht Düsseldorf, 2001-09-17, 25 T 628/01
Landgericht Düsseldorf, 2001-09-17, 25 T 628/01
25 T 628/01Kantonsgericht17.09.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 628/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-17
Aktenzeichen: 25 T 628/01
ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0917.25T628.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht J, den Richter am Landgericht T und die Richterin am Landgericht S am 17. September 2001
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.577,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 2001 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Beschwerdewert: 1.078,80 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.