Landgericht Düsseldorf, 2002-06-20, 19 T 95/02

19 T 95/02Kantonsgericht20.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 95/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-20

Aktenzeichen: 19 T 95/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0620.19T95.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Im Verfahren

nach dem Wohnungseigentumsgesetz betreffend die Eigentümergemeinschaft XXX

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

am 20.06.2002

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom

18.02.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grünfläche vor dem Haus X-Straße in O, etwa 2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma Z GmbH zuzustimmen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 650,- Euro

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