4 O 876/00•Landgericht Düsseldorf, 2002-07-11, 4 O 876/00
Landgericht Düsseldorf, 2002-07-11, 4 O 876/00
4 O 876/00Kantonsgericht11.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 876/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-11
Aktenzeichen: 4 O 876/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0711.4O876.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,-- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
IV.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
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