Landgericht Düsseldorf, 2002-07-11, 4 O 876/00

4 O 876/00Kantonsgericht11.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 O 876/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-11

Aktenzeichen: 4 O 876/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0711.4O876.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,-- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.