23 S 60/02•Landgericht Düsseldorf, 2002-08-14, 23 S 60/02
Landgericht Düsseldorf, 2002-08-14, 23 S 60/02
23 S 60/02Kantonsgericht14.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 23 S 60/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-14
Aktenzeichen: 23 S 60/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0814.23S60.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 10.01.2002 - 70 C 6638/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.09.2001 wird teilweise aufgehoben und wie folgt aufrecht erhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 932,13 EUR (= 1.823,08 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1998 abzüglich am 17.10.2000 gezahlter 274,04 EUR (= 535,98 DM) zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 167,76 EUR (= 328,11 DM) zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
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