Landgericht Düsseldorf, 2002-09-18, 12 O 334/02

12 O 334/02Kantonsgericht18.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 334/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-18

Aktenzeichen: 12 O 334/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0918.12O334.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2002

unter Mitwirkung der Richter x, x und x

für R e c h t erkannt:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 03. Juli 2002 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewie-sen.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird gestattet, die Vollstreckung des Antrags-gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner seinerseits in dieser Höhe Sicherheit leistet Den Parteien wird gestattet, die Sicher-heitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder Sparkasse zu erbringen,

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