7 O 39/00•Landgericht Düsseldorf, 2002-10-08, 7 O 39/00
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 O 39/00 — Vorbehaltsurteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-08
Aktenzeichen: 7 O 39/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1008.7O39.00.00
Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
durch die x als Einzelrichterin
auf die mündliche Verhandlung 6. August 2002
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106.266,84 EUR (= 207.839,87 DM) zu zahlen.
In Höhe von 40.854,31 EUR (79.904,09 DM) bleibt der Beklagten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nachbesserungsarbeiten und verspäteter Fertigstellung aus dem Bauvorhaben x vorbehalten,
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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