3 O 383/00•Landgericht Düsseldorf, 2002-10-17, 3 O 383/00
Landgericht Düsseldorf, 2002-10-17, 3 O 383/00
3 O 383/00Kantonsgericht17.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 3 O 383/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-17
Aktenzeichen: 3 O 383/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1017.3O383.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € nebst 4 % Zinsen
seit dem 13.1.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 35 % und die
Klägerin 65 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
1000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit
Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.
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