Landgericht Düsseldorf, 2002-10-17, 3 O 383/00

3 O 383/00Kantonsgericht17.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 3 O 383/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-17

Aktenzeichen: 3 O 383/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1017.3O383.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € nebst 4 % Zinsen

seit dem 13.1.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 35 % und die

Klägerin 65 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne

Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von

1000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit

Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.

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