Landgericht Düsseldorf, 2002-11-04, 37 O 34/99

37 O 34/99Kantonsgericht04.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 34/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-04

Aktenzeichen: 37 O 34/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1104.37O34.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.608,05 € nebst 5% Zinsen aus 7.304,02 € seit dem 1. Januar 1999 und aus weiteren 7.304,02 € seit dem 1. April 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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