21 S 49/02•Landgericht Düsseldorf, 2002-12-12, 21 S 49/02
Landgericht Düsseldorf, 2002-12-12, 21 S 49/02
21 S 49/02Kantonsgericht12.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 21 S 49/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-12
Aktenzeichen: 21 S 49/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1212.21S49.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter/in
Tenor
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin
am Landgericht X und den Richter X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2002
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 230 C 15720/01 -
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,36 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes seit dem 21. September 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 96,8 %
und die Beklagte 3,2 % zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
abgesehen.
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