Landgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 34 O 95/02

34 O 95/02Kantonsgericht26.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 95/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-26

Aktenzeichen: 34 O 95/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0226.34O95.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder -

feilgehalten, beworben, angeboten und/oder sonstwie in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflagen, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne unter Benennung aller Kostenfaktoren ersichtlich sind,

der Klägerin Angaben zu machen über die Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Ziffer 1.,

an die Klägerin 3.765,00 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab dem 21. Februar 2002 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird.

III.

Die Beklagten zu 2. bis 4. werden verurteilt,

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen,

Damen-Handtaschen, wie nachstehend fotografisch abgebildet, auch in anderer Farbe oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial, feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen:

der Klägerin im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung in folgendem Umfang:

a)

Name und Adresse des Herstellers der Taschen

b)

Name und Adresse des Lieferanten

c)

Namen und Adressen sonstiger gewerblicher Vorbesitzer

d)

Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer

e)

Menge der im Auftrag bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Exemplare,

f)

Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise

g)

sämtliche darüber hinaus gehende Kosten

h)

Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise

i)

erzielter Umsatz

j)

erzielter Gewinn

k)

Namen und Anschriften von Angebotsempfängern

l)

Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben

m)

Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 4. verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen erlitten hat und noch erleiden wird.

V.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 95,3 % und die Klägerin 4,7 %.

VII.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 317.338,76 Euro.

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