2 a O 166/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-03-12, 2 a O 166/02
Landgericht Düsseldorf, 2003-03-12, 2 a O 166/02
2 a O 166/02Kantonsgericht12.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2 a O 166/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-12
Aktenzeichen: 2 a O 166/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0312.2A.O166.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis insgesamt zu 2 Jahren, in Deutschland zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten und/oder Radiorecordern und/oder CD-Playern die Kennzeichnungen
a) „Life“
und/oder
b) „LIFE-Produktfamilie“
und/oder
c) „Life-Produkte“
und/oder
d) „Produktlinie LIFE“
und/oder
e) „Life-Produktlinie“ zu verwenden.
2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
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3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1.1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufge- schlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schäden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50%,
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1.1. des Tenors in Höhe von € 410.000,-, hinsichtlich Ziffer I.2. des Tenors in Höhe von € 26.300,-, und hinsichtlich Ziffer I.3. des Tenors in Höhe von € 26.300,-, für die Beklagte in Höhe von € 6.000,-.
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