22 S 3/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-07-25, 22 S 3/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 22 S 3/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: 22 S 3/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0725.22S3.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2003
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2003 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten der Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs, 1 ZPO a.F. abgesehen.
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