4 O 217/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-10-07, 4 O 217/02
Landgericht Düsseldorf, 2003-10-07, 4 O 217/02
4 O 217/02Kantonsgericht07.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 217/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-07
Aktenzeichen: 4 O 217/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1007.4O217.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
für Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement aufweist, das mit einer Rückenlehne und mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit Löchern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelements derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen jedes der beiden Löcher oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Ab-schnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten an-schließenden Erweiterungsabschnitt aufweist;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b)
der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer der vorstehend unter 1. beschriebenen Er-zeugnisse,
c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerbli-chen Angebotsempfänger,
e)
der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufge-schlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei der Beklagte zu 2) sämtliche und die Beklagte zu 1) die Angaben zu f) erst ab dem 18. Oktober 1997 zu machen haben;
die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Kindersitze auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 18. Okto-ber 1997 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlung entstan-den ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Ge-samtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.