Landgericht Düsseldorf, 2003-10-14, 4a O 281/02

4a O 281/02Kantonsgericht14.10.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 281/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 4a O 281/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1014.4A.O281.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antrag vom 29. Juli 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie durchzusetzenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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