4 O 87/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-10-30, 4 O 87/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 87/02 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-30
Aktenzeichen: 4 O 87/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1030.4O87.02.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Com-puter – Grafikkarten die Kennzeichnung
BZ
und / oder
BZ III LT
und / oder
BZ III Pro
und / oder
BZ III Pro non Video
und / oder
BZ Pro Video
und / oder
BZ X
und / oder
Bz X2
zu benutzen;
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. be-zeichneten, seit dem 01.10.2001 begangenen Handlun-gen Rechnung zu legen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände, des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, auf-geschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 01.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird, mit Ausnahme der Vertragsstrafe, die sich auf die Verletzungshandlungen: „Belieferung der Firma M3 für das Sonderangebot am 21.02.2002“ und „Ver-wendung auf der Homepage“ beziehen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe-halten.
IV.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 26.000 €, die auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuer-bürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Auf den Unterlassungsanspruch entfällt ein Sicherheits-betrag von 20.000 €, auf den Auskunftsanspruch ein sol-cher von 6.000 €
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilur-teil auf 30.000 € festgesetzt.
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