4a O 292/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-12-09, 4a O 292/03
Landgericht Düsseldorf, 2003-12-09, 4a O 292/03
4a O 292/03Kantonsgericht09.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 292/03 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-09
Aktenzeichen: 4a O 292/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1209.4A.O292.03.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Bogenablagen für Rotationsquerschneider mit einer Stapelstelle, mit einem der Stapelstelle vorgeordneten Saugbremstisch, über den angetriebene und über Umlenkrollen geführte Saugbänder verlaufen, und mit dem Saugbremstisch vorgeordneten Transportmitteln, deren Umfangsgeschwindigkeit mindestens der Transportgeschwindigkeit der vom Rotationsquerschneider kommenden Bogen entspricht,
anzubieten, in Verkehr zu bringen sowie zu den genannten Zwecken einzuführen,
bei denen als Transportmittel Vorziehrollen und korrespondierende Andrückrollen vorgesehen sind, und die Vorziehrollen mit Abstand voneinander auf einer angetriebenen Welle sitzen und zwischen ihnen im Durchmesser kleinere Umlenkrollen für die Saugbänder gelagert sind, und bei denen in den Lücken zwischen den Vorziehrollen oberhalb der Umlenkrollen Blasdüsen mit über dem Saugbremstisch gerichteter Blasrichtung vorgesehen sind;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - jeder für sich - die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen haben.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. November 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von ihnen zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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