4a O 201/03•Landgericht Düsseldorf, 2004-06-29, 4a O 201/03
Landgericht Düsseldorf, 2004-06-29, 4a O 201/03
4a O 201/03Kantonsgericht29.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 201/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-29
Aktenzeichen: 4a O 201/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0629.4A.O201.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 6. Mai 2003 in Deutschland einen Cholesterinsenker mit den Worten beworben hat, dieser sei in wenigen Wochen oder in Kürze oder ab 7. Mai erhältlich, wenn dies geschehen ist mit den folgenden Anzeigen:
durch Angabe der Kosten der Werbung;
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie auf die unter Ziffer I.1. beschriebene Werbung hin Anfragen erhalten hat, unter Angabe von Datum, Art und Häufigkeit der Anfragen;
an die Klägerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2003 zu zahlen;
die Klägerin durch Zahlung von je 1.035,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August
2003 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und an die Patentanwälte xxxxxxx von ihrer entsprechenden Vergütungspflicht gegenüber den Zahlungsempfängern freizustellen.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte bis einschließlich den 6. Mai 2004 verpflichtet war, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu unterlassen;
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,00 Euro und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von ihr zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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