4a O 45/04•Landgericht Düsseldorf, 2004-11-18, 4a O 45/04
Landgericht Düsseldorf, 2004-11-18, 4a O 45/04
4a O 45/04Kantonsgericht18.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 45/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-18
Aktenzeichen: 4a O 45/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1118.4A.O45.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 969 B1 keine Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung des Typs MAGFIT-IP-MCD-IP-BDN oder MAGFIT-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbür¬gin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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