25 T 849/04•Landgericht Düsseldorf, 2004-12-06, 25 T 849/04
Landgericht Düsseldorf, 2004-12-06, 25 T 849/04
25 T 849/04Kantonsgericht06.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 849/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-06
Aktenzeichen: 25 T 849/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1206.25T849.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004
am 6. Dezember 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag wird auf 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 373,52 € den Beteiligten zu 2. auferlegt.
Die Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 33% zu erstatten.
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