4b O 435/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-04-21, 4b O 435/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-04-21, 4b O 435/04
4b O 435/04Kantonsgericht21.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 435/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 4b O 435/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0421.4B.O435.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Antragsgegner werden verurteilt, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 30. April 2004
eine Kappe, die mit einem eine Öffnung aufweisenden Einfüllstutzen in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfasst:
-
Verschlussmittel zum Verschließen des Einfüllstutzens,
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Griffmittel, die ein Drehen der Verschlussmittel relativ zum Einfüllstutzen in eine Kappenanbringrichtung zum Einfüllstutzen hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einfüllstutzen weg ermöglichen, sowie eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln,
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder be-sessen haben,
die folgende Bestandteile aufweist:
- Steuermittel, die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einfüllstutzen um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel gegen die Verschlussmittel drängen, um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln herzustellen, wenn die Griffmittel in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden;
und zwar unter Angabe
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der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Teile-Nummern („Part Nos.“), Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber.
II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamt-schuldnern auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00,-- EUR voll-streckbar.
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