Landgericht Düsseldorf, 2005-07-05, 31 O 201/02

31 O 201/02Kantonsgericht05.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 31 O 201/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-05

Aktenzeichen: 31 O 201/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0705.31O201.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.151,65 € nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 9. April 2002 zu zahlen.

2.)

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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