32 O 141/03•Landgericht Düsseldorf, 2005-07-21, 32 O 141/03
Landgericht Düsseldorf, 2005-07-21, 32 O 141/03
32 O 141/03Kantonsgericht21.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 32 O 141/03 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-21
Aktenzeichen: 32 O 141/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0721.32O141.03.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
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der Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsun-terlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsab-schlüsse der Beklagten mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtig-keit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges (Anlage B 44) notwendig sind;
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sich innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Teilurteils darüber zu äußern, ob die Bucheinsicht durch die Klägerin oder einen zur Verschwiegenheit verpflichtete Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchge-führt werden soll.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
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