Landgericht Düsseldorf, 2005-07-26, 4a O 453/04

4a O 453/04Kantonsgericht26.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 453/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-26

Aktenzeichen: 4a O 453/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0726.4A.O453.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre,

zu unterlassen,

Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, das über das Ventil in den Reifen einführbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen oder zu gebrau¬chen,

bei dem das Mittel einen Naturkautschuklatex und ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz enthält;

  1. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsem¬pfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs¬zeit¬raum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwie¬genheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeug-nisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. November 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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