3 O 354/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-08-25, 3 O 354/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-08-25, 3 O 354/04
3 O 354/04Kantonsgericht25.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 3 O 354/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-25
Aktenzeichen: 3 O 354/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0825.3O354.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2004 zu zahlen; zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die materiellen Kosten zu ersetzen, die die Beseitigung der Implantate in der regio 32, 41 und 42 anbetreffen bzw. die sonstigen fehlerhaften zahnärztlichen Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm vom 17. November 1998 bis zum 15. Februar 2001 an dem Kläger durchgeführten Behandlung, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg-schaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Euro-päischen Union erbracht werden.
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