Landgericht Düsseldorf, 2005-10-20, 4b O 199/05

4b O 199/05Kantonsgericht20.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 199/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-20

Aktenzeichen: 4b O 199/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1020.4B.O199.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte A in Düsseldorf 3.240,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2005 und an die Patent-anwälte B in Augsburg 2.403,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.240,75 € für die Zeit vom 28.04.2005 bis zum 23.09.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 2.403,95 € seit dem 24.09.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 836,80 €, zu zahlen an die Patentanwälte B in Augsburg, erledigt hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.400,80 € festgesetzt.

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