2a O 113/05•Landgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 2a O 113/05
Landgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 2a O 113/05
2a O 113/05Kantonsgericht02.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 113/05
Entscheidungsdatum: 2005-11-02
Aktenzeichen: 2a O 113/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1102.2A.O113.05.00
Spruchkörper: 2a Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je-
den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
- sich im geschäftlichen Verkehr der Internet-Domain "trsys.de" zu be-
dienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen oder ein-
setzen zu lassen;
- die Bezeichnung "trsys" im Geschäftsverkehr oder in der Werbung
für Waren und Dienstleistungen im Bereich EDV und/oder "Pro-
grammieren, Administration" zu verwenden.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, im welchem Umfang die Domain "trsys.de" im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde, und zwar unter Angabe der Umsätze, die unter der Bezeichnung "trsys" für die Dienstleistungen "Programmieren" und "Administration" getätigt wurden und der Anzahl der Zugriffe auf die Domain "trsys.de".
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus den zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird.
IV.
Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer IV.,
dem Beklagten aufzugeben, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain "trsys.de" einzuwilligen, erledigt ist.
V.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Abmahnkosten in Höhe von EUR 419,90 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2005 zu zahlen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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