Landgericht Düsseldorf, 2005-11-04, 38 O 188/04

38 O 188/04Kantonsgericht04.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 188/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-04

Aktenzeichen: 38 O 188/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1104.38O188.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen

für Angebote oder Dienstleistungen zu werben, es sei denn dass hierzu eine

Einwilligung des Angerufenen vorliegt.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld

bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen

in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig voll-

streckbar.

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