4b O 356/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-11-17, 4b O 356/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-11-17, 4b O 356/04
4b O 356/04Kantonsgericht17.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 356/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: 4b O 356/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1117.4B.O356.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a)
Erzeugnisse anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die unmittelbar durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stopfens oder Verschlusses zum Einführen in einen - und zum sicheren Halten in einem - eine Öffnung enthaltenden Hals eines Erzeugnisbehälters hergestellt worden sind,
sofern der Korken oder Verschluss ein längliches, im Wesentlichen zy-lindrisches Kernelement, das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoffmaterial hergestellt ist, und eine Schicht aus einem Kunststoffmaterial, welche die zylindrische Fläche des Kernelementes entlang des Umfangs umgibt und mit dieser verbunden ist, umfasst, und das Herstellungsverfahren die folgenden Schritte aufweist:
• Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen Kern-elementes, das aus einem im Wesentlichen geschlossenzelligen Schaumkunststoff besteht,
• umfängliches Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindrischen Fläche des Kernelements mit einer separaten und unabhängigen Schicht aus Kunststoffmaterial, die durch Extrusion hergestellt ist und im verbundenen Eingriff mit dem Kernelement steht dergestalt, dass ein Hindurchfließen eines Fluids zwischen dem Kernelement und der Umfangsschicht verhindert wird und ein zweischichtiges Produkt entsteht,
• Schneiden des zweischichtigen Produktes in einer Ebene, die im Wesentlichen im rechten Winkel zu der Mittelachse des zylindri-schen Kernelementes verläuft, wodurch ein mehrschichtiger thermo¬plastischer Korken oder Verschluss entsteht, der die gewünschte Länge zum Einführen in die Öffnung des Halses des Behälters aufweist;
b)
Stopfen oder Verschlüsse für einen ein Erzeugnis rückhaltenden Behälter, ausgebildet, um in einen eine Öffnung bildenden Hals eines Behälters eingesetzt und darin sicher gehalten zu werden, wobei der Stopfen/Verschluss ein längliches, zylindrisch geformtes Kernelement, das aus geschäumtem Kunststoffmaterial gebildet ist und Endflächen aufweist, die die gegenüberliegenden Enden des zylindrisch geformten Kernelementes bilden, und mindestens eine Schicht, welche die zylindrische Oberfläche des Kernelementes peripher umgibt und damit innig verbunden ist, aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Material, welches das Kernelement bildet, ein im We-sentlichen geschlossenporiges, geschäumtes Kunststoffmaterial ist, und bei dem die periphere Schicht ein separate Schicht unabhängig von dem Kernelement ist und Kunststoffmaterial enthält, und die End-flächen des Kernelementes frei von der peripheren Schicht sind und sowohl das Kernelement als auch die periphere Schicht durch Extrusi-on hergestellt sind, wobei ein mehrschichtiger/mehrteiliger syntheti-scher Stopfen/Verschluss erhalten wird, der geeignet ist, jedes ge-wünschte Erzeugnis in dem Behälter abzudichten und das Erzeugnis in dem Behälter für einen gewünschten Zeitraum ohne Qualitätsverlust des Erzeugnisses oder Verschlechterung des Stopfens/Verschlusses zu halten;
c)
Stopfen oder Verschlüsse zum Einführen und sicheren Halten in einen bzw. in einem eine Öffnung aufweisenden Hals eines Erzeugnisbehälters
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Stopfen/Verschlüsse ein längliches, im Wesentlichen zylindrisches Kernelement, das aus einem im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffmaterial besteht, und eine Schicht aus Kunststoffmaterial, das die zylindrische Oberfläche des Kernelementes peripher umgibt und damit verbunden ist, wobei die Endflächen im Wesentlichen frei von der peripheren Schicht sind, aufweisen, und wobei die Verschlüsse/Stopfen unmittelbar nach einem Verfahren hergestellt worden sind, welches folgende Schritte umfaßt:
• Extrudieren eines länglichen, im Wesentlichen zylindrischen, im Wesentlichen geschlossenporigen, geschäumten Kunststoffkernelementes,
• peripheres Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der zylindri-schen Oberfläche des Kernelementes mit einer separaten und unabhängigen Schicht des Kunststoffmaterials in verbundenem Eingriff mit dem Kernelement, um den Durchfluss von Flüssigkeit zwischen dem Kernelement und der peripheren Schicht zu verhindern und ein zweischichtiges Erzeugnis zu schaffen,
• Zerschneiden des zweischichtigen Erzeugnisses in einer im Wesentlichen senkrecht zur Mittelachse des zylindrischen Kernelementes verlaufenden Ebene, wodurch ein mehrschichtiger, thermoplastischer Stopfen/Verschluss hergestellt wird, der die gewünschte Länge zum Einführen und Halten in der Öffnung des Behälterhalses hat;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2003 und die zu 1. b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und An-schriften der Abnehmer,
b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur hinsicht-lich der Beklagten zu 3) bis 6)),
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
w o b e i
-
die Beklagten die Angaben zu a) und b) durch die Vorlage der entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) nachzuweisen haben;
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelba-ren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Er-zeugnisse zu vernichten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18.07.2003 begangenen, sowie durch die zu I. 1. b) und c) bezeichneten, seit dem 11.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 €.
VI.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
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