12 O 496/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-05-17, 12 O 496/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-05-17, 12 O 496/05
12 O 496/05Kantonsgericht17.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 496/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-17
Aktenzeichen: 12 O 496/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0517.12O496.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
a) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung den oder die Vertretungsberechtigten der GmbH mit vollständigem Namen anzugeben,
und/oder
b) in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) „Widerrufsrecht...der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden.„,
und/oder
bb) „Bei einer Rücksendung haften wir weder für Beschädigung noch Verlust der Ware.„,
und/oder
cc) „Ein Widerrufsrecht steht Ihnen – auch innerhalb der Widerrufsfrist – in keinem Fall bei folgenden Waren zu:... neuwertig, Gebrauchtwaren. Bei elektronischen Geräten mit Flachdisplay (Plasma/TFT, LCD, STN u.s.w.) oder bei anderen elektronischen Geräten, deren empfindliche Bauteile und Komponenten durch Schutzfolien, Schutzhüllen oder ähnliches geschützt sind, ist der Umtausch oder die Rückgabe nach erfolgtem Entfernen dieser Schutzvorrichtungen und eventuellen Beschädigungen (wie z.B. Kratzern) auf den geschützten Komponenten ausgeschlossen. Die Rückgabe und der Umtausch von Konkurs- und B-Ware sind ausgeschlossen. Vorführmodelle werden von uns gründlich vor Versand auf Fehler untersucht. Ware, die bei Online-Auktionshäusern (z.B. ebay) in Form von Versteigerungen erworben wurde, ist vom Rückgaberecht ausgeschlossen, es sei denn der Artikel entspricht nicht der Auktionsbeschreibung.„.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll - streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
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