4a O 214/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-13, 4a O 214/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-13, 4a O 214/05
4a O 214/05Kantonsgericht13.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 214/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-13
Aktenzeichen: 4a O 214/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0613.4A.O214.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die fol¬gen-den Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zu axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelementen und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungs¬abschnitt aufgenommen wird.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die fol¬gen-den Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist; ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder, die kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die fol¬gen-den Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen den röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die, eine Torsionselatizität bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-förmiger Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder in freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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