Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 399/05

4b O 399/05Kantonsgericht29.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 399/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-29

Aktenzeichen: 4b O 399/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O399.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, Querfördermitteln zur Querförderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine, Umlenkfördermitteln, die das von den Querfördermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuführen, durch den das Erntegut einer Häckslereinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren Fördereinrichtungen an der Oberseite der den Umlenkfördermitteln benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtungen, die eine Förderscheibe umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Fördereinrichtungen eine über der Förderscheibe angeordnete, zur Förderscheibe koaxiale Fördertrommel aufweisen.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

und

zu den Angaben gemäß b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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