7 KLs 50/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-11-17, 7 KLs 50/06
Landgericht Düsseldorf, 2006-11-17, 7 KLs 50/06
7 KLs 50/06Kantonsgericht17.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 KLs 50/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-17
Aktenzeichen: 7 KLs 50/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1117.7KLS50.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer - Jugendkammer -
Tenor
Es sind schuldig
die Angeklagten XXX
der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Raub,
der Angeklagte XXX der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung,
der Angeklagte XXX der Vergewaltigung.
Es wird erkannt
gegen die Angeklagte XXX auf eine Jugendstrafe von
fünf Jahren,
gegen die Angeklagten XXX und XXX auf eine Jugendstrafe
von jeweils vier Jahren,
gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichts XXX vom 31.08.2006 (XXX)
auf eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,
gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2005 (XXX)
gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung der Urteile
des Amtsgerichts XXX vom 10.02.2004. (XXX) und vom 07.12.2004 (XXX) auf eine
Einheitsjugendstrafe von vier Jahren.
Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen. Ihre notwendigen
Auslagen tragen die Angeklagten selbst, die Angeklagten XXX auch diejenigen
der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften:
XXX
§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nm. 1 und 2a,
223,224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240,249,25 Abs. 2,
52 StGB,
XXX
§§ 177 Abs. 1 Nm. 1 und 3, Abs. 2 Nm. 1 und 2. Abs. 4 Nrn. 1
und 2a, 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1,240,249,25 Abs. 2, 52 StGB,
XXX
§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn.1 und 2, Abs. 4 Nm. 1
und 2a. 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240, 25 Abs.
2,52 StGB,
XXX
§ 177 Abs. 1 Nm. 1,2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB.
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