12 O 8/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-11-29, 12 O 8/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 8/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-29
Aktenzeichen: 12 O 8/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1129.12O8.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zvilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für einen Teil der von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von € 485.704,41 zzgl 7% MWSt, zusammen € 519,703,71 an die Klägerin zu zahlen, nämlich
a) für 10.000 Drucker vom Typ A jeweils €10,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 107.000,00;
b) für 15.000 Drucker vom Typ B jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 321.000,00;
c) für 20 Drucker vom Typ C jeweils € 21,39 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen € 457,75 ;
d) für 1.970 Drucker vom Typ D jeweils € 42,78 zzgl. 7% Mehrwertsteuer, zusammen 90.175,96 €;
e) für 50 Plotter vom Typ E jeweils € 20,00 zzgl. 7% Mehrwertsteuer € 1.070,00,
und zwar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für sämtliche Beträge seit dem 26.01.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.