4b O 138/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 138/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 138/06
4b O 138/06Kantonsgericht17.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 138/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 4b O 138/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O138.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die Erfindung
Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (DE 299 18476 U1 sowie EP 1 222 076 B1)
(Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge, insbesondere für die Vorderachse von Nutzfahrzeugen, mit einer Radschüssel und einer an dieser angeschlossenen Steilschulterfelge, die eine äußere Felgenschulter mit Sicherheitselement und eine innere Felgenschulter aufweist, zwischen denen ein Felgentiefbett mit Tiefbettboden und Tiefbettflanken ausgebildet ist)
seit dem 01. Januar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland zum Schutzrecht angemeldet und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen, insbesondere aus der in der Zeit vom 19. April bis 16. Mai 2000 geschlossenen Lizenzaustauschvereinbarung, oder sonstige durch die Erfindung erlangte Vermögensvorteile, insbesondere aus der Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, erzielt hat, und/oder eingangs bezeichnete Fahrzeugräder gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind, und zwar unter Angabe
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der Herstellungsmengen und –zeiten,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, letztere jeweils in der Währung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
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der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüche,
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der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.
II. Im Übrigen wird der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch abgewiesen.
III. Die weiteren Entscheidungen einschließlich derjenigen über die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR.
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