4a O 182/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 4a O 182/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 4a O 182/06
4a O 182/06Kantonsgericht03.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 182/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-03
Aktenzeichen: 4a O 182/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0503.4A.O182.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Homogenisatoren zum Homogenisieren fließfähiger Stoffe, mit einem Behälter, insbesondere Rührwerksbehälter und mit einem in einem Homogenisatorgehäuse drehbar gelagerten und mittels einer Antriebseinrichtung antreibbaren Rotor,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Homogenisatorgehäuse an der Unterseite des Rührwerksbehälters so angeordnet und befestigbar ist, dass der fließfähige Stoff aus dem Innenraum des Behälters durch eine Einlassöffnung axial in den Innenraum des Homogenisatorgehäuses einströmen kann, und ein in dem Homogenisatorgehäuse drehbar gelagertes und mittels einer Antriebseinrichtung unabhängig von dem Rotor antreibbares Element zum Homogenisieren und/oder Fördern des fließfähigen Stoffes vorgesehen ist;
- der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.06.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 25.06.2000 begangenen Handlungen entstanden sind oder noch entstehen wird.
III.
Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.764,00 € zu zahlen.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
VI.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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