4a O 233/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-06-21, 4a O 233/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-06-21, 4a O 233/06
4a O 233/06Kantonsgericht21.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 233/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-21
Aktenzeichen: 4a O 233/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0621.4A.O233.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
Mobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschließbar und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
bei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumindest temporär in Teilspeicherbereichen einer Wahlinforma-tions-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teilspeicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels an-steuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt werden und die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobilfunknetz übermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunkgerät gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zusätzlich die am Mobiltelefon an-kommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % der Beklagten, zu 20 % der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.
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