Landgericht Düsseldorf, 2007-07-17, 11 O 569

11 O 569Kantonsgericht17.07.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 11 O 569 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-17

Aktenzeichen: 11 O 569

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0717.11O569.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vors. Richter am LG Oltrogge

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit Versicherungsschein-Nummer 2004-49-007-00134 unverändert zugunsten des Klägers und Frau Gertrud Putz fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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