4a O 382/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-08-14, 4a O 382/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-08-14, 4a O 382/06
4a O 382/06Kantonsgericht14.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 382/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-14
Aktenzeichen: 4a O 382/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0814.4A.O382.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Klägervertretern sowie von der Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Patentanwälten Torggler & Hofinger, Wilhelm-Greil-Straße 16, A-6021 Innsbruck/Österreich zu befreien, die sich daraus ergeben, dass die Klägervertreter die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen unzulässiger Patentberühmung (Akten-zeichen der Klägervertreter: 00362-06) namens und im Auftrag der Klägerin vorgenommen und die Patentanwälte Torggler & Hofinger an dieser Abmahnung mitgewirkt haben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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