14c O 129/07•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-12, 14c O 129/07
Landgericht Düsseldorf, 2007-12-12, 14c O 129/07
14c O 129/07Kantonsgericht12.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14c O 129/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: 14c O 129/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1212.14C.O129.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten, seit dem 09.10.2000 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird:
Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Gebrauchen von Taschenlampen oder diese zu dem genannten Zwecke zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
-
die Taschenlampe besitzt ein im wesentlichen zylinderförmiges, metallisches Gehäuse;
-
am Außenmantel des Gehäuses ist etwa in der Mitte ein Schalter angeordnet;
-
der Schalter ist halbkugelförmig;
-
der Kopf des Gehäuses der Taschenlampe ist durch eine Umfangslinie abgetrennt und bildet einen zylindrischen Endabschnitt,
-
an dem gegenüberliegenden Ende weist das Gehäuse einen ebenfalls durch eine Umfangslinie abgetrennten Verschluss auf, der deutlich schmaler ist als der Kopf;
entsprechend den nachfolgenden Abbildungen:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. beschriebenen Handlungen seit dem 09.10.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Angabe der Domain sowie der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.139,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- €.
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