Landgericht Düsseldorf, 2008-02-06, 41 O 128/07

41 O 128/07Kantonsgericht06.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 41 O 128/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-06

Aktenzeichen: 41 O 128/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0206.41O128.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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