Landgericht Düsseldorf, 2008-02-08, 38 O 143/06

38 O 143/06Kantonsgericht08.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 143/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-08

Aktenzeichen: 38 O 143/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0208.38O143.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die dauerhafte Voreinstellung des Telefonanschlussses des Kunden auf die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl von S basiere auf „keinem Vertrag“;

und/oder

b) mit der Angabe zu werden und/oder werben zu lassen, „als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“, wenn diese 180 Freiminuten nicht in jedem Falle kostenlos gewährt werden;

  1. an die Klägerin EUR 1.800,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB aus einem Teilbetrag in Höhe von 900,10 EUR seit dem 22.03.2006 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 900,10 EUR seit dem 19.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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