19 T 251/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-02-25, 19 T 251/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-02-25, 19 T 251/07
19 T 251/07Kantonsgericht25.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 251/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-25
Aktenzeichen: 19 T 251/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0225.19T251.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 27.04.2007 teilweise aufge-hoben und wie folgt neu gefasst:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.02.2007 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers XXX vom 03.02.2007 (Az.: DR II – 795/06) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist insgesamt gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wert für die Erinnerung: 34,50 €
Wert für die Beschwerde: 15,00 €
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