Landgericht Düsseldorf, 2008-02-25, 19 T 251/07

19 T 251/07Kantonsgericht25.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 251/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-25

Aktenzeichen: 19 T 251/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0225.19T251.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 27.04.2007 teilweise aufge-hoben und wie folgt neu gefasst:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.02.2007 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers XXX vom 03.02.2007 (Az.: DR II – 795/06) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist insgesamt gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wert für die Erinnerung: 34,50 €

Wert für die Beschwerde: 15,00 €

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